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Angaben gemäß § 5 DDG
DIE AWARD-MANUFAKTUR
Niebergallweg 27a, 64367 Mühltal, Deutschland
Tel: +49 (0)6151 933 883
E-Mail: info@Award-Manufaktur.de
USt.-ID: DE111597852
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Die Kommentare sind Eigentum und stehen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Schreiber.
Fotonachweis: eigene Fotos, Politik-Award: Julia Nimke, Peter-Paul Weiler/Quadriga Berlin, Sächsischer Hörfunkpreis – LxPRESS Bildgestaltung Tilo Weiskopf, adobe stock sitthiphong #215665703
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1. Inhalt des Onlineangebotes
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3. Urheber- und Kennzeichenrecht
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4. Rechtswirksamkeit des Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) AWARD-MANUFAKTUR
Inhaber Dipl.-Designer Udo Wuttke
Niebergallweg 27a, 64367 Mühltal
Die nachfolgenden AGB gelten für alle, an Dipl.-Designer Udo Wuttke / AWARD-MANUFAKTUR, im Nachfolgenden AWARD-MANUFAKTUR bezeichnet, gerichteten Aufträge. Hiervon abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Diese AGB sowie alle Änderungen sind in gedruckter Form sowie auf der Webseite des Unternehmens verfügbar. Der Kunde, im Nachfolgenden Auftraggeber genannt, wird ausdrücklich zur Einsichtnahme aufgefordert.
1. Angebot und Vergütung
Vor Beginn der Arbeiten erhält der Auftraggeber von AWARD-MANUFAKTUR ein detailliertes Angebot. Die
Gültigkeit der Angebote beträgt, soweit nicht anders vereinbart ein Monat. Vergütungen sind Nettobeträge, die sofort nach Rechnungsstellung durch AWARD-MANUFAKTUR sofern nicht auf der Rechnung ein anderer Termin angegeben ist, zuzüglich geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer und ohne
Abzug zu entrichten sind. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann AWARD-MANUFAKTUR Abschlagszahlungen entsprechend der erbrachten Leistungen verlangen. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Vergütung; sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies mit AWARD-MANUFAKTUR vorher ausdrücklich vereinbart worden ist.
2. Präsentation
Jegliche, auch teilweise Verwendung von uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorares liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.
3. Urheberschutz und Nutzungsrechte
Jeder an AWARD-MANUFAKTUR erteilte Auftrag ist, soweit nicht anders vereinbart, ein Urheberwerkvertrag. Alle
Entwürfe und Endprodukte sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das
Urheberrechtsgesetz geschützt. Ohne Zustimmung dürfen die Arbeiten, einschließlich der
Urheberbezeichnung, weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig. AWARD-MANUFAKTUR überträgt dem Auftraggeber die, für den jeweiligen Zweck erforderlichen und vereinbarten Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Nutzungsrecht beinhaltet kein Eigentumsrecht. Wiederholungsnutzen (z.B.: Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B.: für ein anderes Projekt) sind zu vergüten und sie bedürfen der Einwilligung durch AWARD-MANUFAKTUR. Über den Umfang der Nutzung steht AWARD-MANUFAKTUR ein Auskunftsrecht zu.
4. Abwicklung von Aufträgen
Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die
Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand und sind zunächst daher unverbindlich. Verbindlich sind von AWARD-MANUFAKTUR erstellte Projektzeitpläne, die von beiden Seiten im
Projektfortschritt dann einzuhalten sind. Von AWARD-MANUFAKTUR übermittelte Besprechungsprotokolle und Projektzeitpläne sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
Der Kunde ist verantwortlich für die rechtzeitige Lieferung geeigneter und einwandfreier Vorlagen. Bei etwaigen Mängeln (z.B. Qualität oder Auflösung von Fotos) hat er ansonsten bei ungenügendem Abdruck oder Darstellung keinerlei Ansprüche auf Minderung oder Ersatz. Ebenso ist AWARD-MANUFAKTUR nicht mehr an die vereinbarten Termine gebunden, sofern der Kunde selbst die Lieferung der nutzbaren Daten durch mehrmaligen Widerruf der eigenen Vorgaben verzögert.
Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Lithos, Modelle,
Originalillustrationen u.ä.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.
Eine Aufbewahrungspflicht für vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltem Material (wie z.B. Text- und Bilddateien) besteht nicht. Sonstige für das Projekt benötigte überlassene Unterlagen, werden nach Projektende dem Auftraggeber nur auf Anforderung zurückgeschickt.
Für AWARD-MANUFAKTUR besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Die AWARD-MANUFAKTUR überlassenen
Vorlagen wie Texte, Muster, Fotos, werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er hierzu nicht berechtigt sein, stellt er AWARD-MANUFAKTUR von allen hierbei entstandenen Ersatzansprüchen Dritter frei. Für die Verletzung von Rechten Dritter bei Logoerstellungen, Slogans und Namensgebungen haftet AWARD-MANUFAKTUR in keinem Fall. Eine
Prüfung, z.B. durch Rechtsabteilung oder Patentanwalt vor Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Wenn nicht separat vereinbart, werden druckfertige PDFs geliefert. Die Herausgabe offener Dateien (Arbeitsdateien) ist kein Vertragsbestandteil.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Gestaltung / Produktion zusätzliche Änderungen, hat er für diese Autorenkorrekturen die entsprechenden Mehrkosten zu tragen.
Die Produktionsüberwachung durch AWARD-MANUFAKTURerfolgt nur durch Beauftragung des Auftraggebers und berechtigt den Auftragnehmer, nach eigenem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen. AWARD-MANUFAKTUR haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden oder grober Fahrlässigkeit.
Vor der Produktion erhält der Kunde von AWARD-MANUFAKTUR eine PDF-Datei, je nach Projekt auch Proofs oder Handmuster zur Prüfung und Freigabe. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt jeweils durch den Auftraggeber immer schriftlich durch Brief, Fax oder per Email. Deligiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an AWARD-MANUFAKTUR, stellt er es von der Haftung frei.
6. Lieferung & Gewährleistung
Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Ware an den Kunden.
Vor Produktion hat der Kunde das Werk immer inhaltlich und gestalterisch genau zu prüfen
(Sorgfaltspflicht des Auftraggebers). Mit der Werk-/Druckfreigabe entfällt jeglicher
Haftungsanspruch an AWARD-MANUFAKTUR. Beanstandungen gleich welcher Art sind unmittelbar nach
Übergabe/Auslieferung schriftlich an AWARD-MANUFAKTUR geltend zu machen. Lieferungen von Waren, wie Awards, Werbemittel, Drucksachen u.ä. sind sofort bei Erhalt durch den Versanddienstleister sofort zu prüfen und ggf. zu beanstanden. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Im Falle beschädigter Umverpackungen bei Lieferung oder der Ware, ist dies sofort beim FahrerIn des Logistik-Dienstleisters zu reklamieren und schriftlich festzuhalten.
Da in den meisten Fällen die Herstellung von Awards auch aus vielen manuellen
Fertigungsschritten besteht, kann es immer auch zu kleinen Abweichungen oder Toleranzen bei Material und Farben kommen.
Soweit AWARD-MANUFAKTUR bei der Herstellung von Objekten auch Fremdleistungen an Dritte in Auftrag gibt, die zur Erstellung des Gesamtprojektes benötigt werden (z.B. an Lithoanstalten, Druckereien, Statiker, Metallbauer, Modellbauer, Lackierfirmen, Fertigungsbetriebe etc.), haftet es nicht für
Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungen Dritter. Jegliche Garantie- oder Schadenersatzansprüche an AWARD-MANUFAKTUR durch verspätete oder fehlerhafte Auslieferung Dritter sind ausgeschlossen. Unbenommen hiervon bleiben dem Auftraggeber Ersatz oder Preisminderung durch den jeweiligen Leistungserbringer bei nachgewiesener fehlerhaft ausgelieferter Ware.
Garantie oder Gewährleistung nach gesetzlichen. AWARD-MANUFAKTUR haftet jedoch nicht für mit ggf. Zulieferfirmen hergestellte Objekte/Artikel.
Auf Wunsch des Auftraggebers kann die hergestellte Ware auch eingelagert werden. Die Ware gilt als vom Auftrageber geprüft und abgenommen ab Zeitpunkt der Einlagerung. AWARD-MANUFAKTUR haftet in keinem Fall für Verlust oder Untergang der Ware des Auftraggebers bei Einlagerung.
7. Eigentumsvorbehalt
AWARD-MANUFAKTUR behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen vor. Dem Auftraggeber ist untersagt, die Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden.
Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen, sind unverzüglich unter
Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt. Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Darmstadt als vereinbart ebenso gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht und deutsche Sprache.
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestandteile der AGB läßt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Stand: Mühltal 30.12.2024
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